Früher war es üblich, dass am Arbeitsplatz geraucht werden konnte und durfte. Ganz selbstverständlich zündete man sich im Büro oder in der Werkstatt eine Zigarette an und ging weiter seiner Arbeit nach. Das gestiegene Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung, welches die bekannten Gefahren des Passivrauchens stärker in den Fokus der Öffentlichkeit rückten, führte dazu, dass der Gesetzgeber sich um die Jahrtausendwende in der Pflicht sah, klare Regelungen zum Nichtraucherschutz zu etablieren, wie es in einigen anderen Ländern einige Jahre vorher geschehen war.
Das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) welches am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, regelt das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen des Bundes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln und an öffentlichen Bahnhöfen. Das Rauchen in diesen Bereichen ist innerhalb von Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen seit Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich verboten. Wohn- oder Übernachtungsräume sind von diesem grundsätzlichen Verbot aber ausgeschlossen. Zudem wird die Möglichkeit eingeräumt gesonderte und gekennzeichnete Raucherräume einzurichten, wenn ausgeschlossen ist, dass sich Nichtraucher in diesen Räumen aufhalten müssen und diese den Brandschutz- und Lüftungsanforderungen genügen.
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Schutz der Beschäftigten geregelt. Der §5 befasst sich mit dem Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz und verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihre nichtrauchenden Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung 2002 wurde im §5 die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Nichtrauchern folgendermaßen festgelegt: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“
Dies kann in Form eines allgemeinen Rauchverbotes erfolgen oder aber je nach Betrieb durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Die Schutzmaßnahmen sind insoweit zu treffen, „als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen“. Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (Abschnitt 3.6) findet sich noch die Ergänzung, dass durch Lüftungsmaßnahmen eine gesundheitlich zuträgliche Luftqualität erreicht und aufrecht erhalten werden kann. Dies ist durch raumlufttechnische Anlagen wie Raucherkabinen oder spezielle Lüftungsanlagen in den ausgewiesenen Raucherbereichen möglich. In den übrigen Bereichen ist ein Rauchverbot auszusprechen, um die Nichtraucher vor Schadstoffexposition zu schützen. Hierzu muss der Arbeitgeber mit dem Hilfsmittel der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die Gefährdungen durch Passivrauch ausreichend verhindert werden können. Der Einsatz von unabhängig zertifizierten Nichtraucherschutzsystemen erleichtert die Abschätzung der Maßnahmeneffizienz erheblich.
Die Arbeitsstättenverordnung beschreibt grundsätzlich die Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten. Das gilt ausnahmslos auch für die Beschäftigten im Gastronomiebereich, nicht aber für Kunden, Besucher oder Gäste. Die diesbezüglichen Regelungen insbesondere für Nichtraucherschutz in Gaststätten, Spielhallen oder Restaurants sind auf Landeseben in den einzelnen Regelungen zum Rauchverbot geregelt. So wird in einigen Bundesländern das Rauchen in der Gastronomie komplett untersagt, in anderen Ländern ist das Rauchen in ausgewiesenen Raucherräumen, zu denen auch Raucherkabinen mit Tür zählen, erlaubt.
In Österreich ist mit dem § 30 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) seit Mai 2018 eine Verschärfung des Nichtraucherschutzs erfolgt, die verlangt, „dass nicht rauchende Arbeitnehmer/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.“
Dies kann wie in der deutschen Regelung durch ein komplettes Rauchverbot oder durch angemessene technische Maßnahmen erreicht werden. Auch hierbei ist der Einsatz zertifizierter Raucherkabinen ein geeignetes Mittel, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
Um seiner Schutzpflicht nachzukommen, kann der Arbeitgeber technische oder bauliche sowie organisatorische Maßnahmen treffen um den Nichtraucherschutz zu gewährleisten.
Technische Maßnahmen sind z.B. das Aufstellen von Raucherkabinen in bestehenden Pausenräumen, Aufenthaltsräumen, Fluren oder Büros. Auch in Produktionsbereichen ist das Betreiben von Raucherkabinen möglich und oft sogar produktivitätssteigernd, weil dies Raucherpausen verkürzt, da die Laufwege reduziert werden und auch der Weg durch ein Schleusensystem, z.B. in der lebensmittelverarbeitenden Industrie oder in Sicherheitsbereichen verhindert werden kann. Zum anderen ist es für die rauchenden Beschäftigten motivationsfördernd, wenn ihnen das Rauchen während der Arbeitszeit gestattet und damit die Möglichkeit gegeben wird, ihrem Verlangen nach einer Zigarette nachzukommen.
Als bauliche Maßnahmen können z.B. das Einrichten von gesonderten Raucherbereichen wie Raucherräumen mit Lüftungstechnik (mit Umluft-Filtersystemen oder Fortlufttechnik) im Innen- oder Außenbereich angeführt werden. Im Außenbereich können wettergeschützte Raucherunterstände und Raucherinseln eingesetzt werden. In den Outdoor-Raucherkabinen können die Raucher, vor Wind und Wetter geschützt, ihre Raucherpausen wahrnehmen. Eine höhere Erkältungsrate wegen ungenügender Raucherbereiche im Außenbereich sollte nicht der Preis für einen besseren Nichtraucherschutz sein. Zusätzlich kann durch feste Raucherplätze im Außenbereich verhindert werden, dass der Eingangsbereich von Gebäuden von Rauchern gesäumt ist, was oftmals als unschönes Erscheinungsbild auffällt.
Natürlich können im Gebäude auch Büros oder Arbeitsbereiche extra für Raucher ausgewiesen werden, jedoch muss hier, wie bei den Raucherräumen, dafür gesorgt werden, dass kein Tabakrauch die Räume verlässt und in die Nebenräume gelangt. Dies ist durch technische Ausrüstung problemlos möglich, aber zuweilen mit organisatorischen Schwierigkeiten verbunden. Es muss nämlich verhindert werden, dass Nichtraucher gezwungen sind, sich in diesem Räumen aufzuhalten. Das kann bereits bei einem kurzen Gespräch am Schreibtisch im Raucherbüro zu Schwierigkeiten führen. Je nach Betriebs- und Gebäudegröße müssen oft mehrere dieser Räume bereitgestellt werden, was die Freiheit bei der Raumgestaltung etwas einengen kann. Zudem müssten Mitarbeiter, die mit dem Rauchen aufhören Ihren Arbeitsplatz in den Nichtraucherbereich verlegen.
Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen Betriebsvereinbarungen, Arbeitsanweisungen oder extra im Arbeitsvertrag festgelegte Vereinbarungen.
Zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Belegschaft können Betriebsvereinbarungen getroffen werden, die das Rauchen im Betrieb regeln. Der Betriebsrat ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Interessen aller Mitarbeiter zu vertreten, ganz gleich ob Raucher oder Nichtraucher. Er handelt mit dem Arbeitgeber Lösungen zum Nichtraucherschutz aus, die weder für Raucher noch für Nichtraucher Nachteile bringen sollen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich aufgrund seines Weisungsrechts die Möglichkeit, zu bestimmen, ob, wann und wo während der Arbeitszeit geraucht werden darf, muss aber den Betriebsrat dazu anhören. Häufige Praxis ist das Ausstempeln für die Raucherpausen, um zu verhindern, dass die nichtrauchenden Beschäftigten benachteiligt werden. Direkt im Arbeitsvertrag ist das Rauchen selten geregelt, wenn dies jedoch der Fall ist, dann zumeist als komplettes Rauchverbot während der Arbeitszeit auf dem gesamten Gelände, was zum Beispiel auf Brandschutzbestimmungen basieren kann. Der Arbeitgeber hat also das Recht, dass Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Es besteht für ihn keine Verpflichtung, dass Rauchen während der Arbeitszeit zu erlauben oder zu dulden.
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