Seitens des Arbeitnehmers besteht kein Anspruch auf die Erlaubnis zum Rauchen am Arbeitsplatz. Vielmehr sieht der Gesetzgeber vor, dass Nichtraucher am Arbeitsplatz besonders geschützt werden müssen. Dazu kann der Arbeitgeber, wenn er dies für angemessen hält, ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz aussprechen. Dabei muss er aber die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten achten und sollte keine willkürlichen unbegründeten Verbote aussprechen.
Ein generelles Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände während der Arbeitszeit kann zum Beispiel aus Brandschutzaspekten erforderlich sein, kann aber insbesondere im Außenbereich nicht mit dem Nichtraucherschutz begründet werden. Der Arbeitgeber kann und sollte für seine Mitarbeiter Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot schaffen, die es ermöglichen, in speziell eingerichteten und ausgewiesenen Bereichen zu rauchen. Dies muss er aber nicht zwingend. Dann bleibt für die Raucher nur das Verlassen des Betriebsgelände zum Beispiel in der Mittagspause. Verfügt der Betrieb über einen Betriebsrat, so muss dieser angehört werden, falls der Arbeitgeber ein generelles Rauchverbot während der Arbeitszeit aussprechen möchte.
Der Weg des kompletten Rauchverbotes ist sehr drastisch und in den seltensten Fällen sinnvoll oder technisch angezeigt. Aus brandschutztechnischen Aspekten ist es natürlich wichtig, brandgefährdete Bereich mit einem Rauchverbot zu belegen. Im Gegenzug kann aber in ausgewiesenen Raucherbereichen, Raucherecken oder Raucherkabinen das Brandrisiko sehr gut kontrolliert werden. Bei einem Rauchverbot im gesamten Betrieb werden oft von den Rauchern Möglichkeiten gesucht und wahrgenommen, heimlich zu rauchen. Dies kann recht gefährlich werden, da nicht kontrolliert werden kann, wo geraucht wird und weggeworfene Kippen, die nicht in brandsicheren Aschebehältern landen, das Risiko für eine Brandentstehung erheblich vergrößern.
Der Einschnitt in die Selbstbestimmung des Mitarbeiters und die damit verbundene Unzufriedenheit sind ebenfalls nicht zu unterschätzen. Rauchen ist schädlich. Das ist jedem bekannt. Aber Rauchen ist zugleich auch gesellschaftlich anerkannt und es sind im Schnitt zumindest 25 bis 30% der Bevölkerung regelmäßige Raucher. In einigen Branchen auch erheblich mehr. Diesen Menschen über den gesamten Arbeitstag zu verbieten, ihr Verlangen nach einer Zigarette zu befriedigen, ist ein Einschnitt, der die Motivation der Raucher empfindlich verschlechtern kann. Ein absolutes Rauchverbot sollte daher nur das letzte Mittel sein, wenn andere Methoden zum Nichtraucherschutz nicht umsetzbar sind.
Viele Raucher stellen sich eine Frage: Kann der Arbeitgeber das Rauchen während der Arbeitszeit verbieten? Ja, der Arbeitgeber hat das Recht das Rauchen während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz zu verbieten. Die Regelungen dazu sind meistens in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsanweisungen oder im Arbeitsvertrag festgehalten. Hält der Arbeitnehmer sich nicht an diese Regeln, so muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen und bei wiederholter Missachtung sogar die Kündigung aussprechen. In extremen Fällen wie z.B. Rauchen in feuer- oder explosionsgefährdenden Bereichen kann sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Neben den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten, sind es oft auch Konflikte zwischen Rauchern und Nichtrauchern, die beim Themenbereich des Rauchens am Arbeitsplatz betrachtet werden müssen. Dadurch, dass den Rauchern zusätzliche Pausen zugestanden werden, entsteht ein Nachteil für die nichtrauchenden Beschäftigten. Oft werden selbst genommene Raucherpausen auch einfach geduldet. Dabei kann es zu Konflikten führen, wenn Nichtraucher die Arbeit der Raucher übernehmen müssen, wenn diese zum Rauchen den Arbeitsplatz verlassen. Durch die zusätzlichen Pausen können Arbeitsabläufe oder das Gleichgewicht in der Arbeitsbelastung beeinträchtigt werden. So werden Aufgaben wie z.B. die Annahme von Telefonaten durch den Gang zum Rauchen oft auf die Nichtraucher abgewälzt werden. Um dieses Konfliktpotential zu unterbinden, kann die Überlegung nahe liegen, das Rauchen generell zu verbieten. Ebenso effektiv für das Arbeitsklima ist es aber, klare Regelungen zu finden und zu kommunizieren, wie mit der verlorenen Arbeitszeit umgegangen werden soll, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zum Rauchen verlässt. Diese Raucherpausenregelungen können vielseitig ausfallen. Ein Ansatz zur Konfliktbewältigung, ohne ein generelles Rauchverbot aussprechen zu müssen, könnte sein, für alle Mitarbeiter alle ein oder zwei Stunden eine 5-Minuten-Pause zu erlauben. In dieser Pause kann zum Beispiel in der Teeküche ein kurzes Privatgespräch geführt oder ein Stück Obst gegessen oder eben in der Raucherkabine eine Zigarette geraucht werden. Auch könnten zum Beispiel tragbare Telefone oder Betriebshandys eine Lösung sein, die Erreichbarkeit der Raucher in den Zigarettenpausen aufrecht zu erhalten und somit das Konfliktpotential einzuschränken. So können gute Regelungen und Kompromisse für den Umgang von Rauchern und Nichtrauchern miteinander dazu führen, dass sich kein Mitarbeiter benachteiligt fühlt, weil er raucht oder eben auch nicht.
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