Raucherpausen während der Arbeitszeit haben für den Arbeitgeber nicht nur negative Auswirkungen. So werden soziale Kontakte gepflegt oder auch der Austausch von Mitarbeitern aus verschiedenen Abteilungen ermöglicht. Oft ist es auch so, dass Geschäftsprozesse oder Schwierigkeiten in Abläufen während der Pause in lockerer Atmosphäre kommuniziert und Lösungen gefunden werden, die in dieser Form vielleicht ansonsten nicht aufgekommen wären. Zuweilen ist in der Raucherpause auch eine ungezwungenere Kommunikation zwischen Mitarbeitern und ihren Vorgesetzen möglich, was den Teamzusammenhalt positiv beeinflussen kann. Die Pause kann für ein kurzes Brainstorming genutzt werden um die Gedanken zu sortieren und neue Lösungsansätze zu finden.
Getroffene Regelungen zum Umgang mit der Raucherpausen in der Arbeitszeit z.B. die Arbeitszeiterfassung durch eine Stempeluhr sind verbindlich vom Arbeitnehmer einzuhalten. In einem Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 712/09) entschied das Gericht, dass ein Arbeitszeitbetrug durch Nichtabstempeln zur Raucherpause nach einer vorangegangenen Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen darf.
Der Arbeitgeber sollte seinen Mitarbeitern, wenn für die Raucherpause ausgestempelt werden muss, durch eine geeignete Platzierung von Zeiterfassungsanlagen zum Beispiel direkt an der Raucherkabine ein unkompliziertes Stempeln ermöglichen. Es kann, wenn eine entsprechende Regelung getroffen wird, für eine Zigarettenpause auch ein pauschaler Zeitwert von beispielsweise 10 oder 15 Minuten Arbeitszeit abgezogen werden, um den Weg zur Raucherkabine ebenfalls mit zu berücksichtigen.
Der Weg zum Rauchen ist im Falle eines Unfalls nicht automatisch durch die Versicherung abgedeckt. So entschied das Sozialgericht Berlin im Januar 2013, dass der Gang zur Raucherpause im Gegensatz zur normalen Ruhepause nicht versichert ist. Die Richter trennten klar zwischen Mittagspause und Raucherpause, dass Rauchen habe nichts mit der Arbeit zu tun und sei eine rein persönliche Angelegenheit, jedoch diene der Gang zur Mittagspause der Nahrungsaufnahme und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit (Az. S 68 U 577/12).
Das Rauchen am Arbeitsplatz ist gesetzlich durch Regelungen eingeschränkt, was den Nichtraucherschutz betrifft. Gemäß deutschem Arbeitsrecht, haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Raucherpause. Sie haben wie alle anderen Arbeitnehmer auch, laut §4 ArbZG, dass Recht auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und auf eine 45-minütige Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. Darüber hinaus besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, das Rauchen während der Arbeitszeit durch Pausen zu gestatten. Dazu gibt es weder durch ein Gesetz noch durch eine Verordnung eine entsprechende Vorgabe. Der Arbeitgeber kann dies natürlich freiwillig tun. Dies ist dann im Betrieb über z.B. Arbeitsanweisungen, den Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen zu regeln. In vielen Betrieben stempeln die Mitarbeiter für die Raucherpausen aus und holen die verlorene Arbeitszeit wieder nach oder es ist eine bestimmte Grenze für die Pausenzeit festgelegt.
In vielen Betrieben war es bis vor einigen Jahren üblich und geduldet, dass man als Raucher einfach den Arbeitsplatz verlässt um die sogenannte „5-Minuten-Raucherpause“ zu nehmen und diese wie die Arbeitszeit vergütet wurde. Ändert der Arbeitgeber diese bestehende Gewohnheitsregelung in einem Betrieb und führt z.B. das „Ausstempeln“ ein, besteht aus Arbeitnehmersicht kein Anspruch auf eine Weiterführung der betrieblichen Praxis , so entschied das LAG Nürnberg im Jahr 2015 (Urteil Az. 2 Sa 132/15).
Da Raucher genau wie Nichtraucher am Arbeitsplatz durch Interessenvertretungen ein gewisses Recht auf Mitbestimmung haben, können sie sich an den Betriebsrat oder direkt an den Arbeitgeber wenden und so im besten Fall gemeinsam eine Regelung finden, die für alle Parteien akzeptabel ist. Es kann eine Betriebsvereinbarung erstellt werden, welche das Rauchen am Arbeitsplatz regelt, wodurch auch Ansprüche der Raucher auf geeignete Raucherräume begründet werden können. Die Betriebsvereinbarungen zum Rauchen werden wie alle Betriebsvereinbarungen schriftlich festgehalten, sind rechtswirksam und können ggf. vor Gericht eingeklagt werden.
In einer solchen Betriebsvereinbarung kann auch ein Rauchverbot festgelegt werden, dass sich auf bestimmte Bereiche oder das gesamte Betriebsgelände bezieht. Es ist dabei aber zu beachten, dass der Arbeitgeber und Betriebsrat dazu verpflichtet sind, die Interessen aller Arbeitnehmer zu wahren, ob Raucher oder Nichtraucher. Das Rauchen von Tabak gehört zur rechtmäßigen Entfaltung der Persönlichkeit und daher hat sich der Betriebsrat laut §75 Abs. 2 BetrVG auch für die Interessenwahrung der rauchenden Beschäftigten einzusetzen. Für das Betriebsklima wäre ein generelles Rauchverbot nicht unbedingt förderlich, weshalb ein Kompromiss unter Einbeziehung aller Beteiligten sicher die vorteilhafteste Lösung darstellt.
Muster für Betriebsvereinbarungen finden sich an vielen Stellen, unter anderem hier: https://www.ifb.de/betriebsrat/service/betriebsvereinbarungen/betriebsvereinbarung-arbeits-und-gesundheitsschutz-
In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG Az. 1 AZR 499/98) wurde entschieden, dass durch eine Betriebsvereinbarung zwar ein betriebliches Rauchverbot erlassen werden kann, jedoch nur mit Einschränkungen.
Das Gesetz schreibt den Schutz der Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens vor, aber eine „Umerziehung“ von Rauchern zu Nichtrauchern kann nicht Sache des Arbeitgebers sein. „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit…“ (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz). Dadurch ist der Arbeitgeber verpflichtet auch das Persönlichkeitsrecht der Raucher zu wahren.
Das Unternehmen kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und ein generelles Rauchverbot aussprechen und zugleich das Rauchen in den gesetzlich bzw. tariflich festgelegten Ruhepausen in besonderen Raucherräumen oder Raucherkabinen erlauben. Bei Betrieben mit einem Betriebsrat steht diesem ein Mitspracherecht zu (§ 87 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG) und muss bei der Umsetzung des Nichtraucherschutzes im Betrieb hinzugezogen werden.
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