Mit dem § 5 „Nichtraucherschutz” der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber grundsätzlich und ausdrücklich zu wirksamen Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten angehalten.
Andererseits gibt diese Regelung dem Arbeitgeber aber auch einigen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der konkret zu veranlassenden Schutzmaßnahmen.
Häufig umgesetzte Maßnahmen zum Nichtraucherschutz waren bisher:
- Striktes Rauchverbot im gesamten Unternehmen.
Das strike Rauchverbot trifft - Rauchen ist eine Sucht - meist auf geringe Akzeptanz bei den rauchenden Beschäftigten, die häufig Auswege suchen, dennoch zu rauchen. Die beste Prävention für Raucher und Nichtraucher bestünde daher in geeigneten Maßnahmen zur Raucherentwöhnung.
- Raucherlaubnis nur in speziellen Raucherräumen.
Raucherräume ohne effiziente Lüftung bieten keine befriedigende Lösung des Problems. Die Belastung benachbarter Flure und Räume bleibt bestehen. Raucherräume führen ebenso wie das „vor die Tür Schicken” der Raucher zu unnötig langen Rauchpausen, zu einer Minderung der Produktivität und zu einer Belastung des Arbeitsklimas.
Die Alternative:
Eine arbeitsplatznahe Lösung, die ebenso wirksam wie kostengünstig ist:
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Die  ermöglicht Rauchern, ohne Rauch- und Gefahrstoffbelastung ihrer Umgebung zu rauchen.
Die Nichtraucher werden so geschützt, ohne die Raucher zu diskriminieren.
Gleichzeitig schafft die  einen Anreiz, weniger zu rauchen.
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Sie ist aber noch mehr: Ein Ort, an dem Raucher und Nichtraucher zusammenkommen:
Zu einem Gespräch, zu einer Tasse Kaffee oder zu einem Meeting.
Kurz: Eine
ist eine Investition in zufriedene Mitarbeiter!