Nichtraucherschutz
 
 
Gefahrstoff Zigarettenrauch
Tabakrauch ist die wichtigste Quelle für die Belastung der Innenraumluft mit Gefahrstoffen. Allein 40 erwiesenermaßen Krebs erregende Stoffe befinden sich unter den mehr als 4000 partikel- und gasförmigen Substanzen im Rauch. Zusätzlich gehen von Tabakrauch weitere akute und chronische Gesundheitsgefahren - von Reizungen der Atemorgane bis hin zu Herz-Kreislauf-Krankheiten - aus.
 
Auch Passivrauch, also vom Nichtraucher unfreiwillig mit der Atemluft eingeatmeter Tabakrauch, enthält diese Gefahrstoffe mit gesundheitlichen Auswirkungen - zum Teil sogar in erheblich höherer Konzentration als der vom Raucher direkt aufgenommene Hauptstromrauch.

Den Erkenntnissen über die Gefährdung durch Passivrauch folgend ist Passivrauch in der Gefahrstoffverordnung als Krebs erregend eingestuft.

Folgerichtig fordert die novellierte Arbeitsstättenverordnung, die am 25.08.2004 in Kraft trat, im § 5 „Nichtraucherschutz” (vormals § 3a ArbStättV):

„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch geschützt sind.”


• Hygiene in der Produktion

Auch die hygienischen Anforderungen bei der Herstellung, Behandlung oder Lagerung empfindlicher Produkte von Lebensmitteln über Chemieprodukte bis hin zur Mikroelektronik erfordern zunehmend eine rauch- und geruchsfreie Arbeitsumgebung. So ist zum Beispiel eine nachteilige Beeinflussung der hygienischen Beschaffenheit von nicht luftdicht verpackten Lebensmitteln durch Anlagerung von Tabakrauchpartikeln gegeben. Entsprechende Schutzmaßnahmen werden in der Lebensmittel-Hygieneverordnung gefordert.


 
Sitemap     Impressum